Wer weiß denn sowas? 🤔

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Das Denkmalschutzgesetz steht über Allem

Menschenwürde
Beachtet das Gesetz die Menschenwürde?

Objektschutz ist für das Amt wichtiger als der Schutz der Menschenwürde:
Das Amt überging bewusst alle Eigentümer und hat keinen Betroffenen bei der Entscheidungsfindung informiert, geschweige denn eingebunden.
Art.1 GG Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Wurden die Eigentümer gefragt?

Das Amt darf die Eigentümer ignorieren. Warum also noch befragen?
Es hat auch keine einzige Hausbesichtigung vor der Unterschutzstellung gegeben. Es war eine bürokratische Entscheidung am „grünen Tisch“ ohne Einbeziehung der Eigentümer und ohne Bezug zur Realität oder zur Praxis.

2021 hat die Denkmabehörde mit der Erfassung und Erforschung des Ensembles Hamburg Bau ´78 begonnen. In dieser Phase erschien es dem Amt nicht zielführend, die Hauseigentümer in die Untersuchungen einzubeziehen.

Die Behörde hat die betroffenen Bürger über ihre Pläne absichtlich völlig im Unklaren gelassen mit der Begründung, es „erschien nicht zielführend“. Man scheute den Konflikt oder auch, dass jemand doch noch schnell etwas umbaut.
Rechtlich ist das Gebaren des Denkmal-Objektschutzamtes in Ordnung, aber wenn Bürgerbeteiligung nur heißt, dass man diese einmal im Jahr – am Tag des offenen Denkmals – willkommen heißt, reicht das nicht.

Bei der Stadtentwicklung ist die Bürgerbeteiligung gewünscht:
Der Senat hat im „Vertrag für Hamburg“ mit den Bezirken vereinbart, dass es zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten weitere Bausteine zur Beteiligung der Bürger geben soll. Eine gute Beteiligung kann die Planung optimieren und die Bürgerverantwortung stärken.

Argumentiert der Senat zynisch?

Warum soll der Senat Menschen informieren, wenn er nicht muss?
Die Behörde hat es versäumt, sich vor der Unterschutzstellung mit den lokalpolitischen Gremien und der Bürgerschaft auszutauschen, um die Belange der Anwohner zu berücksichtigen.

Am 8.2.2023 wurde der Antrag auf Rücknahme der UnterDenkmal-Objektschutzstellung des Ensembles „Hamburg Bau `78“ mit mehr als 180 Unterschriften eingereicht und am 8.6.2023 wurde die Eingabe für „nicht abhilfefähig“ erklärt, weil das Verhalten der Verwaltung nicht zu beanstanden ist.

Die Bürgerschaft gibt zwar zu,

  • dass der Dialog mit den Eigentümer:innen nicht gesucht wurde und somit der Unmut aus einer persönlichen Sicht nachvollziehbar ist und

  • dass sogar gemäß des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes die berechtigten Interessen der Verfügungsberechtigten zu berücksichtigen sind,

  • nur um dann die Entscheidung spitzfindig zu rechtfertigen,

  • dass das Denkmalschutzamt die Menschen zwar hätte informieren sollen, aber nicht hätte informieren müssen.

Die Spitzfindigkeit widerspricht sogar der Stellungnahme des Senats an die Bürgerschaft:
„Es ist sicherzustellen, dass die Anwendung des Beurteilungsmaßstabes für die Zumutbarkeit der Erhaltung bei Ensembles mit einer großen Zahl von Einzelobjekten die Interessen der Ensembleeigentümer angemessen berücksichtigt wird.“

Ist Senator Brosda glaubwürdig?

Einerseits betont der Senator die Wichtigkeit des Interessensausgleichs mit den Eigentümern, aber andererseits lässt er sie im Regen stehen.

„Die Bedürfnisse der heutigen Bewohner sind aus guten Gründen ein denkmalrechtlicher Abwägungsfaktor. Hier zu einem vernünftigen Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu kommen, ist eine wichtige Aufgabe. Ich wünsche mir, dass das gegenseitige Verständnis in manchen Fällen noch ausgeprägter wäre.“

Wann und wo wurden die Bedürfnisse der Bewohner berücksichtigt? Zumindest nicht vor der Entscheidung zum Ensemble-Denkmal. Und jetzt redet man sich wegen des "Ipa-Lege-Gesetzes" einfach raus und behauptet, dass Senator und Bürgerschaft keine Möglichkeit haben, den Denkmal-Objektschutz aus politischen Erwägungen aufzuheben.

Einerseits sind Politikern wegen des "Ipsa-Lege-Prinzips" die Hände gebunden, aber andererseits „durften" seit 2008 mehr als 44 Denkmal-Objekte abgerissen werden. Wie passt das zusammen?

Bezieht sich der Schutz auch auf innen?

Schlafzimmer sind offensichtlich von öffentlichem Interesse.

„Der Objektschutz erstreckt sich auf alle Gebäude und Bereiche, sowohl innen als auch außen.“

Konkrete Fälle aus der Siedlung haben z.B. gezeigt, dass der Austausch von Zimmertüren im Innenbereich nicht genehmigt wurde.

Lediglich Bäder und Küchen sind von der Genehmigungspflicht grundsätzlich ausgenommen. Innentüren, Treppen, Heizkörper, Einbauten, technische Gebäudeausrüstung und Ausstattung und sogar Boden- und Wandbeläge - bei besonderer bauzeitlicher Innenausstattung - sind genehmigungspflichtig.
Es gibt keine verbindlichen und eindeutigen Dokumente über die konkrete Ausgestaltung der Innenbereiche in den verschiedenen Hausobjekten. Aufgrund fehlender Transparenz können jegliche Änderungsanträge nur willkürlich entschieden werden.


Klimaschutz und Menschenrechte
Beachtet das Gesetz die Menschenrechte?

Objektschutz geht vor Klimaschutz:
Das Amt umgeht bewusst effiziente Klimaschutzauflagen, obwohl Klimaschutz ein Menschenrecht ist. Das Amt setzt sich selbstherrlich über dieses Menschenrecht hinweg und schränkt gesetzlich vorgegebene energie-effiziente Klimaschutz-Maßnahmen stark ein. Für das Amt ist nur wichtig, dass der Museumsblick auf die architektonische Ansicht von 1978 gewahrt ist.

Ist energet. Sanierung genehmigungsfrei?

Die veröffentlichte "Praxishilfe zum Umgang mit erneuerbaren Energien" nennt lediglich Beispiele für die Installation von Solaranlagen, welche die Wahrscheinlichkeit einer Genehmigung erhöhen. Die Praxishilfe schränkt jedoch die Möglichkeiten zur Installation von Solaranlagen auf Flachdächer bzw. von der Straße nicht einsehbare Dachflächen und nicht denkmalgeschützte Nebengebäude ein. Das bedeutet, dass für einen Großteil der Immobilien die Installation von Solaranlagen gemäß Praxishilfe nicht in Frage kommt.

Wird Außendämmmung genehmigt?

Klimaschutz stört den Museumsblick:
Außendämmung kommt nicht infrage („Außenwände leider z.T. außen gedämmt“). Alternativ kann der Eigentümer zu einer Innendämmung greifen, aber das ist aufwendig und es kann Schimmelbefall drohen.

Ist der Energieausweis Pflicht?

Baudenkmäler sind von der Ausweispflicht befreit.

„Wenn ein Gebäude unter Objektschutz steht, greift die Energieausweis-Pflicht gemäß § 79 Absatz 4 GEG nicht. Dann muss der Eigentümer beim Verkauf oder bei einer neuen Vermietung keinen Energieausweis vorzeigen. Auch für Häuser in einem denkmalgeschützten Ensemble gibt es keine Ausweispflicht.
Das bedeutet: Wer sich für ein Baudenkmal interessiert, muss auf die Informationen über Heizkosten und Klimabilanz leider verzichten.“

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) behandelt im Teil 5 die Regelungen für Energieausweise:
§ 79 Grundsätze des Energieausweises
(4) Auf ein Baudenkmal ist die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (§ 80 Absatz 3 bis 7) nicht anzuwenden.

Die durch das Hamburger Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) ausgestalteten Pflichten entfallen kraft Gesetzes gem. § 16 Absatz 4 Nr. 1 a) bzw. § 17 Absatz 5 Nr. 1 a), wenn/soweit ihre Erfüllung z.B. den Vorschriften des Denkmal-Objektschutzes widerspricht.


Zwänge und Verluste
Führt das Gesetz zu einer Art Nötigung?

Denkmalerhaltung und Antragstellung sind zentrale Verpflichtungen für den Eigentümer, sonst droht Strafe:
§ 27 Abs. 5: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Führt das Gesetz zur Teilenteignung?

Objektschutz bedeutet Eigentumsbeschränkung bzw. Teilenteignung.
"Man ist nicht mehr Herr im eigenen Hause".
Bundesverfassungsgericht: Jedes Baudenkmal ist durch seine Situation geprägt. Darauf muss der Eigentümer Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Baudenkmal eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung des Rechts des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht ergeben.

Darf die Behörde ihr Eigentum betreten?

Die Behörde hat jederzeit das Recht, Grundstücke und Wohnungen zu betreten:
Durch das Denkmalschutzgesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Bedienstete der Denkmalbehörde dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Denkmal auch Wohnungen, betreten. Im Falle einer Gefahr für das Denkmal ist das Betreten von Grundstücken auch ohne vorherige Benachrichtigung zulässig.

Führt das Gesetz zu finanz. Verlusten?

Ortsansässige Makler schätzen einen Wertverlust von bis zu 30%:
Viele in der Siedlung sehen ihre Altersvorsorge gefährdet. Die Entscheidung grenzt einen Käuferkreis stark ein und reduziert den Marktpreis erheblich. In Abhängigkeit vom Modernisierungsstand sprechen Fachleute von bis zu 30% Abschlägen bei einer deutlich kleineren Käuferschicht. Steuerliche Effekte des Denkmalschutzes sind bei der Bewertung bereits berücksichtigt, zumal es bei den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten erhebliche Differenzen zu den Aussagen der Behörde und der Informationslektüre „Hilfe durch Steuererleichterung“ gibt.

Muss man Anträge bezahlen?

Ohne Moos nix los:
Der Antrag für eine denkmalrechtliche Genehmigung ist gebührenpflichtig. Alle Maßnahmen, die die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals bzw. seine schützenswerten Bestandteile verändern würden, bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Zeitaufwand für die Bearbeitung und liegt in der Regel zwischen 80 und 500 Euro.

Werden Anträge willkürlich entschieden?

Es wird nach Gutsherrenart willkürlich entschieden:
Einerseits werden Außenfassaden-Veränderungen durchaus genehmigt, aber andererseits energetisch-sinnvoller Fenster-Austausch abgelehnt. Jeder Sachbearbeiter des Denkmalschutzamtes kann willkürlich nach Gutsherrenart entscheiden. Es wurde durch den Rechtsanwalt Herrn Tuttlewski festgestellt, dass die sog. Leitlinien keine rechtlichen Bindungen haben und jederzeit Änderungen möglich sind. Es gibt keine verbindlichen Kriterien und keinerlei Transparenz.


Evokationsrecht und Klageweg
Was bedeutet Evokationsrecht in HH?

Unter Evokationsrecht versteht man das Recht übergeordneter Instanzen, Arbeitsaufgaben oder Entscheidungen von einer nachgeordneten Ebene an sich zu ziehen.
Das Evokationsrecht ist im Hamburger Verwaltungsbehördengesetz verankert: So darf der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 1 Abs. 4 Verwaltungsbehördengesetz „allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen und Angelegenheiten selbst erledigen, auch soweit eine Fachbehörde oder ein Bezirksamt zuständig ist.“ Demnach kann der Senat alle Vorgänge untergeordneter Verwaltungseinheiten nach eigenem Ermessen an sich ziehen (evozieren). Dies schließt die Rückgängigmachung von Beschlüssen der Bezirksversammlungen mit ein.
In Hamburg haben der Senat und die Bürgerschaft insofern den sieben Bezirksämtern und den Bezirksversammlungen nur sehr begrenzte Einflußmöglichkeiten zugebilligt, denn Senatoren können Beschlüsse der Bezirksparlamente aufheben. So können die Bezirksversammlungen keine Politik gegen den Willen des Senats betreiben.

Kann Denkmalschutz aufgehoben werden?

Gelebte evozierte Federstrich-Politik:
Es gibt in Hamburg seit 2008 mehr als 44 Beispiele dafür, dass der Denkmalschutz außer Kraft gesetzt wurde, denn alle Objekte standen unter Denkmalschutz. Es bedarf dafür nur eines Federstrichs des Senats.
Wenn der politische Wille aber fehlt, bleibt nur noch der Klageweg.

Muss die Denkmalbehörde loyal sein?

Zur Chefsache erklären:
„Der oberste Dienstherr des Denkmalschutzamtes ist der Bürgermeister. Das Amt ist weisungsgebunden, und wenn eine andere Behörde gegensätzliche Interessen hat, wird abgewogen. Dann kann es passieren, dass der Senat sagt: Uns ist ein neues Logistikzentrum von Amazon wichtiger als unsere Arbeitergeschichte, und dann wird eben auf der Peute trotz Denkmalschutz die wichtigste Industriearchitektur der Zwanzigerjahre abgerissen. Wir fordern, dass man dieses Evokationsrecht des Senates im Denkmal-Objektschutz abschafft. (Fr. Sassenscheidt, Denkmalverein)“

Kann man klagen?

"Die Betroffenen könnten ja dagegen klagen." (Fr. Hansen, 28.3.2023):
Wer nicht klagt, der nicht gewinnt. Viele Eigentümer haben sich zusammen getan, viel Geld in die Hand genommen und den möglichen Klageweg beschritten, um mit einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu ziehen und gegen die Unterschutzstellung zu klagen. Im April 2024 gibt es dazu den 2. Infoabend, um die ersten konkreten Prozessschritte in die Wege zu leiten.


Artenschutz und Datenschutz
Beachtet das Gesetz den Artenschutz?

Objektschutz ist offensichtlich wichtiger als Artenschutz:
Mahagoni gehört zu den gefährdeten Holzarten und steht seit 2002 unter dem Schutz des CITES-Schutzabkommens. Deswegen gibt es die Empfehlung, Tropenholz durch einheimische Hölzer zu ersetzen. Diese Empfehlung gilt aber offensichtlich nicht für die Denkmalbehörde, denn das Amt fordert den Einsatz von Mahagoniholz und fördert damit die Abholzung von Tropenholz.

Beachtet das Amt den Datenschutz?

Objektschutz geht offensichtlich auch vor Datenschutz:
Das Amt missbraucht sogar ohne Erlaubnis privates Fotomaterial und das gesamte Führungstrio der Denkmalbehörde streitet alles ab. Erst als alle Lügen offenbar wurden, entschuldigte sich das Amt halbherzig.


Schludrigkeit
Können die im Amt zählen?

Trau keiner Behörden-Statistik:
Im Gutachten schreibt Frau Hansen nur von 221 Häusern, aber beschreibt im selben Gutachten sogar 224, obwohl sie seit Monaten in der Denkmalliste 223 Häuser aufgelistet hat.
Sowohl im Gutachten als auch in der Denkmalliste werden Häuser vergessen oder dazu gedichtet. Das Denkmalschutzamt nimmt es halt nicht so genau... Und sie? Wissen sie die richtige Anzahl?

Wissen die im Amt, was sie tun?

Man kann ja auch in Tüdel kommen:
Wussten sie schon, dass das Amt sich erst nach Aufforderung entschuldigt hat, weil sie einen Anwohner vergessen hatte, über die Unterschutzstellung zu informieren?
Wussten Sie schon, dass das Amt sogar ein Haus unter Denkmalschutz gestellt hat, dass noch nie existiert hat? Da brauchte sie sich wenigstens nicht zu entschuldigen... Bei wem auch?

Hat die Denkmalliste fehlerhafte Einträge?

Denkmallisten-Kuddelmuddel:
Alle Eintragungen in der Denkmalliste weisen Fehler auf: Falscher oder ungenauer Haustyp, falsche oder fehlende Angaben zum Architekten bzw. zur Planungsgruppe, unklare ID-Vergabe und Behandlung bei geteilten Grundstücken, Eintragungen von nicht vorhandenen Hausobjekten, falsche und widersprüchliche Ensemble- und Objektanzahl-Angaben im Denkmalbewertungsgutachten.
Es ist aber leider völlig irrelevant, ob die Einträge richtig sind oder nicht, „denn der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung dieser Denkmäler in die Denkmalliste abhängig.“


Quellenverzeichnis

Anm.: Alle Antworten auf dieser FAQ-Website ergaben sich aus Gesprächen mit betroffenen Anwohnern, liegen persönlich vor oder sind im Quellenverzeichnis zu finden.