Die Behörde hat die betroffenen Bürger über ihre Pläne absichtlich völlig im Unklaren gelassen mit der Begründung, es „erschien nicht zielführend“. Man scheute den Konflikt oder auch, dass jemand doch noch schnell etwas umbaut.
Bei der Stadtentwicklung ist die Bürgerbeteiligung gewünscht:
Der Senat hat im „Vertrag für Hamburg“ mit den Bezirken vereinbart, dass es zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten weitere Bausteine zur Beteiligung der Bürger geben soll. Eine gute Beteiligung kann die Planung optimieren und die Bürgerverantwortung stärken.
2021 hat das Denkmalschutzamt mit der Erfassung und Erforschung des Ensembles Hamburg Bau ´78 begonnen. In dieser Phase, in der ergebnisoffen gearbeitet wurde, erschien es nicht zielführend, mindestens 221 Hauseigentümerinnen und -eigentümer in die Untersuchungen einzubeziehen.
Eigentümer fürchten Wertverlust. De facto ist es nichts anderes als eine Enteignung, denn unser Haus kann ab sofort nur noch in Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt renoviert oder gar verändert werden.
Viele in der Siedlung sehen ihre Altersvorsorge gefährdet. Die Entscheidung grenzt einen Käuferkreis stark ein und reduziert den Marktpreis erheblich.
Laut Bebauungsplan sei auf einem Grundstück eine Doppelbebauung möglich, aber „das kann ich jetzt vergessen“ sagt ein Anwohner.
Eigentümer die mit einem Verkaufsgedanken spielen, sind leider durch den Denkmalschutz ein Stück weit negativ belastet. Käufer sind durch den auferlegten Denkmalschutz gezwungen, die Immobilie zu erhalten, dann aber fällt häufig eine umfangreiche Modernisierung oder energetische Sanierung an. Diese Kosten werden sich im Kaufpreis bemerkbar machen. Je nach Zustand der Immobilie schätzen wir den Wertverlust ,Grundstück vs. Bestandsimmobilie‘ aktuell bei etwa 30 Prozent.
Kommentar:
Ein denkmalgeschütztes Haus zu besitzen muss man sich leisten können, denn bei vielen Häusern gibt es erheblichen Sanierungsstau. Die als Altersvorsorge gedachte Immobilie kann zum unverkäuflichen Objekt werden oder die aus Klimaschutzgründen notwendige energetische Sanierung unbezahlbar.
In der Regel führt eine Unterschutzstellung nicht zu einer Wertminderung. Im Gegenteil wird es oft als besonderer Wert gesehen, wenn ein Gebäude unter Schutz steht.
Zudem könne bei Renovierungen eine erhöhte steuerliche Abschreibung in Anspruch genommen und für einen denkmalbedingten Mehraufwand eine Förderung beantragt werden.
Die erste Konsequenz haben einige Nachbarn schon zu spüren bekommen. Die Wohngebäudeversicherung hat sich erhöht: Der Jahresbeitrag ist z.B. um mehr als 200 Euro teurer geworden.
Sind energetische Sanierung und erneuerbare Energien genehmigungsfrei ? NEIN --> Die veröffentlichte "Praxishilfe erneuerbare Energien" schränkt die Möglichkeiten zur Installation von Solaranlagen auf Flachdächer bzw. von der Straße nicht einsehbare Dachflächen und nicht denkmalgeschützte Nebengebäude ein. Das bedeutet, dass für einen Großteil der Immobilien die Installation von Solaranlagen gemäß Praxishilfe nicht in Frage kommt.
Alle Maßnahmen, die die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals bzw. seine schützenswerten Bestandteile verändern würden, bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Zeitaufwand für die Bearbeitung und liegt in der Regel zwischen 80 und 500 Euro.
¹ 11. und 25.01.2023, Heimat-Echo
² 02.11.2022, Drucksache 21-6009.1, Behörde für Kultur und Medien (BKM)
³ Oktober 2013, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
⁴ 25.01.2023, Hamburger Abendblatt
⁵ 26.01.2023, Hamburger Abendblatt
⁶ März 2023, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Kultur und Medien (Hamburg Bau '78, Denkmalpflegerische Leitlinien und Internet)
⁷ 25.03.2023, Hauswurfsendung der BI „Hamburg Bau 2.0”
⁸ 28.03.2023, Konzeptpapier der BI „Hamburg Bau 2.0”
⁹ 23.07.2023, Verkaufserfahrungen eines Eigenheimbesitzers (Name ist der BI bekannt)
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